RS UVS Steiermark 1996/01/16 30.4-98/95

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Veröffentlicht am 16.01.1996
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Rechtssatz

Da gemäß § 63 Abs 3 GewO für in das Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts - somit auch für eingetragene Kommandit- und Erwerbsgesellschaften - die Bestimmungen des Abs 1 leg cit sinngemäß gelten, ist es zulässig, wenn sie - im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen - Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwenden, wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verwendung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, Verwechslungen oder Irreführungen herbeizuführen. Somit liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 3 GewO beim bloßen Vorhalt, daß eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft in einer Zeitung einen - Sensationslagerverkauf - nicht mit dem in das Firmenbuch eingetragenen Firmennamen angekündigt hätte, nicht vor. Es wäre (tatbestandsmäßig) festzustellen gewesen, ob die gewählte Abkürzung nicht kennzeichnungskräftig oder zur Herbeiführung von Verwechslungen geeignet war.

Schlagworte
Gewerbeordnung Kommandit- Erwerbsgesellschaft Firmenbuch Firma Firmenname Geschäftsverkehr Ankündigung Abkürzungen Bezeichnungen Tatbestandsmerkmal keine Verwaltungsübertretung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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