RS UVS Kärnten 1996/01/17 KUVS-1381-1382/3/95

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Veröffentlicht am 17.01.1996
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Rechtssatz

Neben dem Verfügungsberechtigten ist auch der Betreuer eines Transportes, der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, aber auch den Lenker eines Fahrzeuges nach dem TGSt verantwortlich. Ein Berufskraftfahrer hat sich über alle die auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften (dazu gehören ohne Zweifel auch die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Tiertransportes in Österreich, wenn er Tiertransporte durch Österreich durchführt) zu unterrichten und er kann sich nicht alleine darauf verlassen, daß es in Deutschland derartige Bestimmungen offenbar nicht gibt. Ein "entschuldbarer Rechtsirrtum" liegt dementsprechend nicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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