RS UVS Steiermark 1996/01/18 30.16-122/95

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Rechtssatz

Die Pflicht zur Entrichtung der Parkgebühr, somit natürlich auch zur Verwendung eines ordnungsgemäß entwerteten Parkscheines im Sinne des Stmk. Parkgebührengesetzes und der Parkgebührenordnung der Stadtgemeinde H. beginnt in jenem Augenblick, in dem gemäß § 1 Abs 3 Stmk. Parkgebührengesetz (§ 1 Abs 2 der Parkgebührenordnung der Stadtgemeinde H.) ein Tatbestand verwirklicht wird, der als Parken im Sinne des zitierten Gesetzes zu qualifizieren ist.

Als Parken auch im Sinne des Stmk. Parkgebührengesetzes  wird unter anderem das Stehenlassen eines Fahrzeuges für mehr als 10 Minuten verstanden. Dafür, daß diese Zeit auch im gegenständlichen Fall beim Kraftfahrzeug des Berufungswerbers verstrichen ist, fehlten im Verwaltungsstrafverfahren jegliche Feststellungen (Verfolgungshandlungen nach § 44 a Z 1 VStG), weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Schlagworte
parken Parkgebühren Gebührenpflicht Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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