RS UVS Steiermark 1996/01/23 30.5-40/95

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Rechtssatz

Nach § 6 a Abs 3 Stmk Veranstaltungsgesetz darf der Einwurf des Spieleinsatzes in den Geldspielapparat den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- nicht überschreiten. So wird diese Übertretung nicht bereits  dann begangen, wenn im aufgestellten und betriebenen Geldspielapparat ein Geldwechsler integriert ist. Im konkreten Fall wurde nur letzteres festgestellt, weshalb es keinen Hinweis dafür gab, daß der im Spielapparat integrierte Geldwechsler mit diesem zum Zweck der vorschriftswidrigen Aufbonierung verbunden war. Vielmehr spricht der Umstand, daß der Sachverständige, welcher das Gerät vor Erteilung der Bewilligung begutachtet hat, in seinem Befund den Geldwechsler angeführt hat und danach die Bewilligung für das begutachtete Gerät ohne eine Einschränkung im Bezug auf den Geldwechsler erteilt wurde, dafür, daß die Ausführungen des Berufungswerbers über das vorschriftsmäßige Funktionieren des Geldwechslers der Wahrheit entsprechen. Die entscheidende Behörde ist somit zur Überzeugung gelangt, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Schlagworte
Spielapparate Geldspielapparat Geldwechsler Kreditdisplay aufbonieren Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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