RS UVS Kärnten 1996/01/23 KUVS-1141/3/95

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Rechtssatz

Wendet sich der Beschuldigte unmittelbar nach dem Verkehrsunfall an die Schwiegermutter des Geschädigten, wurde in der Folge gemeinsam das beschädigte Fahrzeug des Geschädigten besichtigt und versicherte der Gatte der Berufungswerberin - die Schädigerin - daß mit dem Schaden "alles klar gehen würde" und die Versicherungsformalitäten am nächsten Morgen geregelt würden und sind der Schwiegermutter des Geschädigten zudem die Berufungswerberin und deren Gatte persönlich bekannt, so handelt es sich bei diesem Umfeld des Geschehens aus subjektiver Sicht nicht um einen so schweren Verstoß, daß es unbedingt der Verhängung einer Geldstrafe bedarf, um die Beschuldigte in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO 1960 zu verhalten, so daß mit der Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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