Wird gegen den Beschuldigten in der Strafverfügung als erste Verfolgungshandlung eine Tat vom 9.9.1995, 16.36 Uhr, vorgehalten, obwohl die Tat am 9.9.1994, 16.36 Uhr, begangen wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, da für eine taugliche Verfolgungshandlung die Angabe der richtigen Tatzeit innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erforderlich ist (Einstellung des Verfahrens).