Der Spruch eines Straferkenntnisses ist nicht ausreichend konkretisiert, wenn nur die im Gesetz enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen ...... zum Anhalten aufzufordern" verwendet werden.
Vielmehr ist in den Spruch aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde.