RS UVS Kärnten 1996/01/25 KUVS-K2-1068/10/95

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Rechtssatz

Entscheidet die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten einer Gemeinde nach Antragstellung nicht innerhalb von sechs Monaten geht die Entscheidungskompetenz nach einem Devolutionsantrag auf den Unabhängigen Verwaltungssenat über. Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Devolutionswerber und der Vertreter des jagdausübungsberechtigten Jagdvereines einvernehmlich auf eine Schadenserhebung und -bewertung verzichtet und unter einem eine schriftliche Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen haben, daß mit einem Betrag von S 3.000,-- alle Wildschäden (Verbiß-, Fege- und Schälschäden) für einen verfahrensrelevanten Zeitraum abgegolten sind, steht dieser Sachverhalt gemäß § 77 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz wegen Vorliegens eines Übereinkommens einer Entscheidung durch die Devolutionsbehörde entgegen und ist der Antrag zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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