Vorzeitig - das heißt vor Erlassung (rechtswirksamen Zustellung) des bekämpften Bescheides - erhobene Berufung ist zulässig, wenn der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung
bereits rechtswirksam zugestellt ist (siehe VwGH 4.6.87, Zlen 86/02/0198, 0199 und 4.7.89, Zl 88/05/0225, wonach eine Zurückweisung
mangels eines bekämpfbaren Bescheides nur so lange zulässig ist, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt ist).