TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/27 99/09/0206

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a Abs3;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Dipl. Ing. A Z in W, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juli 1999, Zl. UVS-07/A/01/691/98, (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./ 8. Bezirk vom 20. August 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der A Gastronomie Ges.m.b.H. in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 12. Juni 1996 im Gastgewerbebetrieb in W, D-Straße 16-18 "Pizzeria T" drei namentlich genannte ausländische Staatsbürger als Küchenhilfe und Kellner beschäftigt habe, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder die Ausländer einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung besessen hätten.

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und § 9 Abs. 1 VStG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 2 Tage) samt Kostenbeitrag verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung teilweise Folge gegeben, hinsichtlich zweier Ausländer das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt, jedoch der Berufung hinsichtlich des dritten Ausländers in der Schuldfrage keine Folge gegeben und lediglich die (verbleibende) Geldstrafe auf S 30.000,-- sowie der Kostenbeitrag entsprechend herabgesetzt.

Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der Ermittlungsergebnisse und der Rechtslage im Wesentlichen damit, dass der unter Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Ausländer in der bezeichneten Pizzeria zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Kellner beschäftigt worden und die vom Beschwerdeführer behauptete Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nicht rechtswirksam erfolgt sei, weil entgegen der Bestimmung des § 28a Abs. 3 AuslBG eine schriftliche Anzeige dieser - vom Beschwerdeführer vorgelegten - Vereinbarung vom 25. März 1996, wonach der Mitgeschäftsführer B zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden war, beim zuständigen Arbeitsinspektorat nicht eingelangt sei.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf "richtige Anwendung der Normen des AuslBG und des VStG und den dadurch bewirkten Eingriff in sein Eigentumsrecht (Geldstrafe) durch unrichtige Gesetzesanwendung und unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 bzw. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, haben folgenden Wortlaut:

"§ 3 (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

§ 28 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder

c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Schilling 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S.

..."

§ 28a (3) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG."

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. Nr. 620/1995 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt (d. i. der 12. Juni 1996) unbestrittenermaßen (auch) handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Gastronomie Ges.m.b.H. und zur Vertretung nach außen berufen. Von dieser seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung hätte er sich lediglich durch die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG entlasten können, nach welcher Bestimmung die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt sind, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Die oben wiedergegebene Spezialbestimmung des § 28a Abs. 3 AuslBG sieht im sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit solcher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragender Vereinbarungen weitere Voraussetzungen vor, nämlich die schriftliche Zustimmung des Bestellten - die auch in Form einer eigenhändigen Unterfertigung einer solchen Vereinbarung erteilt werden kann, wie dies im Beschwerdefall war - und die Anzeige an das zuständige Arbeitsinspektorat.

Dass diese in § 28a Abs. 3 AuslBG letztgenannte Voraussetzung in Hinblick auf die behauptete Bestellung des B zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegen sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Seine die alleinige Verantwortlichkeit dieser Person geltend machende Rechtfertigung geht daher ins Leere. Im Übrigen wird auch gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/09/0191, verwiesen, dem ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.

Bei der gegebenen Sachlage musste auch nicht mehr geklärt werden, ob der die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffende Passus in der Vereinbarung vom 25. März 1996 vor oder nach der Unterfertigung durch den bestellten verantwortlichen Beauftragten eingefügt worden war.

Im Übrigen ändert es an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlichem Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft nichts, dass noch ein weiterer gesamtvertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt worden war, da - unabhängig von einer allfälligen internen Aufgabenteilung - jedenfalls beide im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG haften. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde ist nichts mehr hinzuzufügen.

Insgesamt kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090206.X00

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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