RS UVS Vorarlberg 1996/01/29 1-0074/96

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis ist insoweit unvollständig, als in diesem nicht zum Ausdruck kommt, wohin die Beschuldigte fahren hätte sollen, da es dort nur heißt, sie habe die 'vorgeschriebene Fahrtrichtung' mißachtet, indem sie nach links gefahren sei. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist die Angabe im Tatvorwurf, in welche Richtung die Beschuldigte fahren hätte müssen, insoweit wichtig und damit wesentliches Tatbestandsmerkmal, als sich je nach Stellung des Pfeiles die vorgeschriebene Fahrtrichtung ändert. Das Verkehrszeichen 'Vorgeschriebene Fahrtrichtung' könnte daher auch beinhalten, daß an der betreffenden Stelle nach links abzubiegen ist. Diesfalls wäre der gegenständliche Vorwurf jedoch unberechtigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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