Das schlichte Fotographieren im Zuge einer Amtshandlung kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt werden.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30.9.1997, Zl: B 1018/96-13 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.1.1996, Zl:
KUVS-1290/13/95 abgelehnt. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.3.1998, Zl:
97/01/1108-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.1.1996, Zl:
KUVS-1290/13/95, zurückgewiesen.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.1998, Zl:
96/01/0265-13, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.1.1996, Zl:
KUVS-1290/13/95, zurückgewiesen.