RS UVS Kärnten 1996/01/30 KUVS-1290/13/95

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Rechtssatz

Das schlichte Fotographieren im Zuge einer Amtshandlung kann nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt werden.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30.9.1997, Zl: B 1018/96-13 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.1.1996, Zl:

KUVS-1290/13/95 abgelehnt. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

 

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.3.1998, Zl:

97/01/1108-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.1.1996, Zl:

KUVS-1290/13/95, zurückgewiesen.

 

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.1998, Zl:

96/01/0265-13, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.1.1996, Zl:

KUVS-1290/13/95, zurückgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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