RS UVS Niederösterreich 1996/01/30 Senat-WU-95-147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Dringliche berufliche Termine sind keine notstandsähnliche Situation.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten