RS UVS Kärnten 1996/01/30 KUVS-1290/13/95

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Rechtssatz

Ergibt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß die dem Beschwerdeführer durch die Anhaltung widerfahrene Behandlung zwar Härten mit sich brachte, jedoch das Verhalten der einschreitenden Beamten und die Zustände im Haftraum nicht derart waren, daß sie nach allgemeinem Empfinden von erniedrigender Wirkung gewesen wären, daß ihnen also eine die Menschwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Beschwerdeführers als Person zu eigen gewesen wäre (VfSlg 13154 vom 29.9.1992, B 590/89 und die dort zitierte Vorjudikatur) kann von einer Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nicht gesprochen werden.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30.9.1997, Zl: B 1018/96-13 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.1.1996, Zl:

KUVS-1290/13/95 abgelehnt. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

 

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.3.1998, Zl:

97/01/1108-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.1.1996, Zl:

KUVS-1290/13/95, zurückgewiesen.

 

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.1998, Zl. 96/01/0265-13, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.1.1996, Zl. KUVS-1290/13/95, zurückgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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