Wenn einem Motorradlenker seine Neigung zu Übelkeit wegen sich unter dem Helm sammelnder Auspuffgase bekannt ist und er dennoch eine Autobahn zu einer Zeit befährt, zu der mit der Möglichkeit der Entwicklung eines Verkehrsstaues gerechnet werden muß, dann liegt bei Eintritt dieser Situation eine selbsverschuldete Zwangslage vor. Das Befahren des Pannenstreifens, um die Autobahn auf kürzestem Wege zu verlassen, ist daher nicht durch Notstand entschuldigt.