RS UVS Steiermark 1996/01/31 30.4-111/95

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 56 WTBO handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Somit ist hinsichtlich der Tatzeit eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich (vgl. VwGH 11.4.1986, 86/18/0051, 0052). Hiebei ist festzustellen, daß weder der Tag der Anzeige durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (vgl. VwGH 10.6.1992, 92/04/0062), noch jener des Datums der beiden ausgestellten Honorarnoten in Zusammenhang mit den jeweiligen Tatzeiträumen zu bringen ist, da der Zeitpunkt der Erstellung von Honorarnoten mit der Tatzeit nicht in direktem Zusammenhang steht, handelt es sich dabei doch um Tätigkeiten, die nicht typisch zu der angelasteten unbefugten Ausübung von den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeiten zu zählen sind (vgl. VwGH 5.3.1985, 84/04/0184 Slg. 11694A). Jene Tatzeiten, die sich hinsichtlich dieser Tätigkeiten aus den beiden Honorarnoten vom 12.12.1993 bzw. 15.3.1994 ergeben, nämlich der Zeitraum von Juli bis November bzw. Oktober bis Dezember 1993 und jener von Dezember 1993 bis Jänner 1994, wurden dem Berufungswerber nicht vorgehalten.

Schlagworte
Wirtschaftstreuhänder fortgesetztes Delikt Honorarnoten Tatzeit Buchführungswesen Bilanzwesen kaufmännische Bücher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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