Stellt sich im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß im, durch das erstinstanzliche Straferkenntnis beanstandeten, "Rollierraum" insgesamt nur an 24 Tagen pro Jahr für zirka 33 Minuten täglich Arbeitnehmer beschäftigt waren und dieser Raum ausschließlich als "Lagerraum" verwendet wurde, in welchen sich Arbeitnehmer nur kurzfristig aufhielten, so kann nicht von einem "Arbeitsraum" ausgegangen werden, für welchen die Schutzbestimmungen für Arbeitsräume gelten (Einstellung des Verfahrens).