Der Beschuldigte durfte während des im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraumes aufgrund der Zusage der Sicherheitsdirektion jedenfalls davon ausgehen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet von der Fremdenpolizeibehörde geduldet wird. Im Hinblick auf die Schuldfrage ist diese Zusage aber insoweit von Bedeutung, daß damit der Beschuldigte hinsichtlich der Einschätzung der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in einen schuldausschließenden Rechtsirrtum geführt wurde. Sein Verhalten im Tatzeitraum war daher nicht strafbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.