Eine Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk LGBl 158/75 wurde nur dahingehend vorgeworfen, daß der Berufungswerber sein (namentlich genanntes) Kind an sich zu ziehen versuchte. Jedoch ruft das Ansichziehen eines Kindes in der im Spruch angeführten Weise noch keine Verletzung des öffentlichen Anstandes hervor und wäre das Verhalten des Berufungswerbers in diesem Punkte, um den Tatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung zu erfüllen, näher zu umschreiben gewesen. Daß bei diesem Vorgang das Kind verletzt wurde, ist für die Umschreibung des Tatbestandes im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht relevant, sondern müßte das -Ansichziehen- eines Kindes in der Art und Weise geschehen und auch umschrieben sein, daß es das Anstandsgefühl eines durchschnittlich empfindenden Menschen stört.