Die Maßnahmenbeschwerde bekämpft die nach § 41 Abs 2 Stmk BauG vorgenommene Versiegelung der Baustelle, da die Bauarbeiten entgegen dem vorangegangenen Baueinstellungsbescheid bewilligungsfrei gewesen seien. Jedoch ist der UVS für diese Beurteilung nicht zuständig, da gegen den Baueinstellungsbescheid (§ 41 Abs 1 Stmk BauG) das Rechtsmittel der Berufung an die Baubehörde zweiter Instanz möglich ist (§ 41 Abs 5 leg cit). Insofern ist der UVS an diesen Bescheid und seine Qualifizierung der Bauarbeiten als bewilligungspflichtig gebunden und war es nicht Absicht des Gesetzgebers, ein- und dieselbe Bautätigkeit in der Frage der Bewilligungspflicht durch zwei verschiedene Behörden (Baubehörde und UVS) beurteilen zu lassen. So wurde nicht behauptet, daß die anläßlich der Setzung der angefochtenen Maßnahmen durchgeführten Bauarbeiten nicht mit jenen vom Baueinstellungsbescheid umfaßten Bauarbeiten ident waren.