RS UVS Vorarlberg 1996/02/08 1-0584/95

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Rechtssatz

Wird gegen eine Strafverfügung ein Einspruch erhoben, in welchem nur die Höhe der Geldstrafe bekämpft wird, so ist hierüber mit Bescheid zu entscheiden und nicht ein Straferkenntnis zu erlassen, in welchem dem Beschuldigten gegenüber der schon in Rechtskraft erwachsene Tatvorwurf neuerlich erhoben wird.

Schlagworte
Strafverfügung; Einspruch gegen die Höhe der Geldstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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