RS UVS Vorarlberg 1996/02/09 1-0079/95

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Veröffentlicht am 09.02.1996
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Rechtssatz

Nach §1 der Verordnung über die Freihaltung von Rot-, Reh- und Gamswild in Teilen des Genossenschaftsjagdgebietes sind die im beigeschlossenen Lageplan ausgewiesenen Teiflächen von Rot-, Reh- und Gamswild bis 31.3.1994 freizuhalten. Nach §2 dieser Verordnung ist jedes Stück Rot-, Reh- und Gamswild, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen. Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht insofern nicht der Vorschrift des §44a Z1 VStG, als er jene Tatmerkmale nicht bezeichnet, aus denen sich ergibt, daß der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand der Nichterfüllung der Abschußverpflichtung nach §41 Abs4 des Jagdgesetzes verwirklicht hätte. So wäre es nach Auffassung des Verwaltungssenates erforderlich gewesen, konkret anzuführen, an welchen Tagen der Beschuldigte das Wild (Rot-, Reh- oder Gamswild) in dem betreffenden Genossenschaftsjagdgebiet nicht sofort und ordnungsgemäß erlegt hat, obwohl ihm dies konkret möglich gewesen wäre. Der bloße Vorwurf im Spruch, der Beschuldigte habe in einem bestimmten Zeitraum der angeordneten Freihaltung im Genossenschaftsjagdgebiet nicht entsprochen, indem er nicht jedes Stück des betreffenden Wildes sofort ordnungsgemäß erlegt habe, trägt dem Konkretisierungsgebot des §44a Z1 VStG nicht Rechnung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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