RS UVS Niederösterreich 1996/02/13 Senat-KO-95-415

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Veröffentlicht am 13.02.1996
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Dazu VwGH Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0167, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz

Ein Tankstellengelände, das weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, sondern jederzeit mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr zu werten, und zwar auch dann, wenn die Tankstelle bereits geschlossen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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