RS UVS Kärnten 1996/02/14 KUVS-1317-1324/3/95

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Veröffentlicht am 14.02.1996
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Rechtssatz

Wenn der verwaltungsstrafrechtliche Beauftragte es unterläßt dafür zu sorgen, daß bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sind, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wobei bei besonderen Gelegenheiten, wie zB bei glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Abgleiten begünstigen, auch schon bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen - Dachschutzblenden und Dachfanggerüste - vorhanden sein müssen, macht sich verwaltungsstrafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn der Beschuldigte zwar seine Arbeitnehmer persönlich instruierte geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, daß er auch stichprobenartig kontrolliere und wenn er jemanden ohne Schutzmaßnahmen auf der Baustelle sieht ihn eindringlich ermahnt, weil dieses Kontrollsystem als nicht ausreichend zu qualifizieren ist. Dies insbesondere in der Richtung, daß der Beschuldigte für den Fall, daß er nicht alle Baustellen selbst überwachen könne, verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 23 Arbeitsinspektionsgesetz zu bestellen hätte, zumal er die Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmungen einer Oberaufsicht nicht ausreichen, um unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus gutem Grund erwarten

zu lassen. Es bedarf der Überwachung der erteilten Weisungen auf

zu lassen. Es bedarf der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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