Unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG ist, daß ein behördliches Organ gegen eine bestimmte Person unmittelbaren physischen Zwang ausübt bzw. diese unmittelbare Zwangsausübung bei Nichtbefolgung eines erteilten Befehles droht (vgl zB R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Aufl., Wien 1992, RN 610).
Daß eine derartige Zwangsausübung im vorliegenden Fall stattgefunden hätte oder zumindest unmittelbar drohte, wird aber nicht einmal von den Beschwerdeführern selbst behauptet: Ihnen wurde nämlich nicht etwa der Zutritt zu der im Zuge des beim Bezirkshauptmann von V zu Zl. Ge, anhängigen Verfahrens am 21.11.1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung gewaltsam verwehrt, sondern nach dem Beschwerdevorbringen ist lediglich die Kundmachung dieser Verhandlung nicht bzw nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Es ist sohin offensichtlich, daß seitens der belangten Behörde keine aktive - also durch ein "Tun" erfolgte - Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt vorliegt.
Sollten die Beschwerdeführer hingegen den Aspekt, daß eine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch passiv, nämlich durch qualifiziertes "Unterlassen" - hier: durch Nicht- bzw nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Verhandlung - erfolgen kann (vgl dazu näher A. Grof, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Untätigkeit der Behörde, JBl 1984, 348ff) erfolgen kann, im Auge haben, so sind sie darauf zu verweisen, daß eine derartige Beschwerde gemäß § 67c Abs.1 AVG nur dann als fristgerecht eingebracht angesehen werden könnte, wenn diese binnen sechs Wochen ab Kenntnis erhoben wurde. Da die Kenntnisnahme von der behördlichen Unterlassung nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer durch diese jedoch jedenfalls bereits am 29. Dezember 1995 erfolgte, hätte die gegenständliche Beschwerde sonach spätestens am 9. Februar 1996 eingebracht werden müssen; die tatsächlich erst am 13. Februar 1996 erfolgte Postaufgabe erweist sich damit als verspätet, sodaß die vorliegende Beschwerde auch aus diesem Grund - unabhängig von der Frage, ob gegenständlich überhaupt eine qualifizierte Untätigkeit der belangten Behörde im zuvor angesprochenen Sinn vorlag - unzulässig ist.
Schließlich sind die Beschwerdeführer noch darauf zu verweisen, daß es sich bei der Maßnahmenbeschwerde gemäß Art.129a Abs.1 Z2 iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, diese also von vornherein nicht zulässig ist, wenn der Eingriff in die subjektive Rechtssphäre auch durch ordentliche Rechtsmittel abgewendet werden kann; auf diese Weise soll eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes hintangehalten werden.
Da den Beschwerdeführern als übergangene Parteien jedenfalls die Möglichkeit offenstand, die Zustellung des Bescheides des Bezirkshauptmannes von V vom 4.12.1995 zu beantragen bzw gegen diesen Berufung zu erheben (vgl zB W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.A 1990, 224f) - wobei in beiden Fällen von der Behörde auch (explizit oder implizit) eine Entscheidung über die Parteistellung der Beschwerdeführer im gewerberechtlichen Verfahren zu treffen ist (vgl A. Grof, Einschreitepflicht der Behörde bei Verletzung des Grundrechts auf körperliche Integrität durch Dritte, ÖJZ 1984, 597ff) - und sie diese Möglichkeiten nach ihrem eigenen Vorbringen auch tatsächlich ergriffen haben, erweist sich die vorliegende Beschwerde daher auch insoweit als unzulässig.