RS UVS Kärnten 1996/02/16 KUVS-1044/5/95

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Veröffentlicht am 16.02.1996
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsmessung mittels geeichtem Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-Meßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM mit der Fertigungsnummer 4495 macht unter Berücksichtigung der Meßtoleranz von 3 % vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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