Seit der Neufassung des Abs 3 in § 31 VStG durch die Novelle 1987 besteht eine dreifache Verjährung: Die Verfolgungsverjährung - auch "relative Verjährung innerhalb kurzer Frist mangels Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG, Strafbarkeitsverjährung, - nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im § 31 Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), darf kein Straferkenntnis bzw Berufungsbescheid mehr gefällt werden - und Vollstreckungsverjährung - nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Strafverhängung, darf die Strafe nicht mehr vollstreckt werden.