RS UVS Steiermark 1996/02/27 30.16-109/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Rechtssatz

Nach § 45 Abs 2 LMG sind dem Beschuldigten nur jene Kosten vorzuschreiben, die mit der Bestrafung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. So hatte die BALMU G., die zur Untersuchung der ihr zugekommenen Lebensmittelproben im Rahmen ihres Wirkungskreises verpflichtet ist (§ 43 LMG), die verfahrensgegenständlichen Proben untersucht und begutachtet. Als relevant für das Verwaltungsstrafverfahren wurde lediglich festgestellt, daß bei der untersuchten Probe, die eine gesundheitsbezogene Angabe trägt, ein Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 7 Abs 1 lit c LMG 1975 vorliegt. Die BALMU G. hatte S 1.273,-- an Untersuchungskosten in Rechnung gestellt. Enthalten in diesem Betrag sind auch S 675,--, die mit Schreiben vom 28.12.1994 der genannten Untersuchungsanstalt für die Abgabe einer Stellungnahme im Ermittlungsverfahren beansprucht wurden. Dieser Betrag war nicht zuzusprechen, da dem Beschuldigten im Strafverfahren nach dem zweiten Satz des § 45 Abs 2 LMG nur der Ersatz der Untersuchungskosten, nicht aber für eine Stellungnahme vorzuschreiben sind (vgl. VwGH 16.2.1982, ZfVB 1982/3/863 u.a., sowie Kommentar zu § 45 LMG Barfuß - Smolka - Onder, Lebensmittelrecht, Manz Verlag Wien, 2. Auflage). Hinsichtlich des Betrags von S 598,-- an Untersuchungskosten hatte die BALMU G. mit Schreiben vom 23.11.1995 der erkennenden Behörde mitgeteilt, daß sich dieser Betrag aus S 287,50 für eine allgemeine Beschreibung und S 310,50 für die Beurteilung der Kennzeichnung zusammensetzt. Dazu ist zunächst auf den Gebührentarif BGBl. Nr. 437/1977 i.d.g.F. zu verweisen, der als Grundlage für die Berechnung der Untersuchungskosten heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur, wonach im Falle eines Schuldspruchs auch nur jene Kosten zuzusprechen sind, welche für eine derartige Beurteilung erforderlich sind (vgl. VwGH 29.3.1995, 92/10/0463) ergibt sich somit, daß dem Berufungswerber daher auch nur jener Aufwand respektive diese Kosten in Rechnung zu stellen sind, die unbedingt erforderlich waren, um die Feststellungen treffen zu können, daß das untersuchte Produkt als falsch bezeichnet qualifiziert wurde. Gemäß Gebührentarif A (allgemeiner Teil) leg. cit. sind daher für eine einfache Begutachtung 15 Punkte, sowie für eine Beschreibung von Proben (Beschaffenheit) inklusive allgemeiner Verwaltungsaufwand bei verpackten Waren (1. Packung) ebenfalls 15 Punkte zulässig, wobei ein Punkt zufolge BGBl. Nr. 477/1994 mit a S 12,50 bewertet wird. Demnach ergab sich somit ein zuzusprechender Betrag für die Untersuchungskosten in der Höhe von insgesamt S 375,-- (30 Punkte a S 12,50).

Schlagworte
Untersuchungskosten Lebensmitteluntersuchung Falschbezeichnung Barauslagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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