RS UVS Kärnten 1996/02/27 KUVS-1488/3/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Rechtssatz

Unterläßt es der Beschuldigte seinen Hund, welcher ein drei Jahre altes Kind verletzt hat, entsprechend der behördlichen Anordnung "Absonderung, Verwahrung und tierärztliche Beobachtung eines Hundes oder einer Katze nach Verletzung eines Menschen" tierärztlich beobachten zu lassen, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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