§ 72 Abs 2 AAV geht davon aus, daß die in dieser Gesetzesstelle genannten Schutzvorrichtungen verwendet werden. Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der verunfallte Arbeitnehmer keinerlei Schutzvorrichtungen verwendete, so ist der Dienstgeber deshalb verwaltungsstrafrechtlich nach § 72 Abs 2 AAV exkulpiert, weil diese Bestimmung sich auf die Verwendung der Schutzvorrichtungen bezieht (Einstellung des Verfahrens).