Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist und daß guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Diese Unkenntnis entschuldigt auch dann nicht, wenn der Beschuldigte - vorliegend liechtensteinischer Staatsbürger - sich nach Anfrage bei der zuständigen Behörde "FL-Motorfahrzeugkontrolle" eine nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates unrichtige Rechtsauskunft erhielt, daß er als Doppelwohnsitzinhaber mit liechtensteinischem Führerschein in Österreich ein, mit österreichischen Kennzeichen zugelassenes, Fahrzeug lenken dürfe.