RS UVS Kärnten 1996/02/28 KUVS-782-783/6/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
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Rechtssatz

Das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mit dem Dienstfahrzeug in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des Dienstfahrzeuges stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung dieser Art der Geschwindigkeitsermittlung ist aber, daß über eine entsprechend lange Strecke und Zeitspanne nachgefahren wird, um die Geschwindigkeit des beobachteten KFZ festzustellen und die des eigenen Kfz ablesen zu können. Es bedarf einer gewissen Zeit, um die eigene Fahrgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen. Da bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren Fehlerquellen und ungenaue Meßergebnisse nicht ausgeschlossen werden können, sind bei Nachfahrten zur Geschwindigkeitsfeststellung bestimmte Bedingungen einzuhalten. Um genaue Feststellungen treffen zu können, ist es notwendig, daß eine genügend lange Meßstrecke, in einem nicht zu großen gleichbleibenden Abstand nachgefahren wird und in der Regel ein (justierter) Tachometer verwendet wird, wenngleich es unerheblich ist, daß der Tachometer nicht geeicht ist. Um Ungenauigkeiten auszugleichen sind bestimmte Mindestvoraussetzungen einzuhalten, die sich auf die Nachfahrstrecke, den Abstand beider Fahrzeug, die Sichtverhältnisse, den Tachometer und das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung beziehen. Die Beobachtungs- oder Nachfahrtstrecke muß eine bestimmte von der Geschwindigkeit abhängende Mindestlänge (von mehreren 100 m) haben und die Geschwindigkeit muß in dieser Zeit ständig kontrolliert werden; sie hat jedenfalls so lang zu sein, daß kleinere Schwankungen im Abstand beider Fahrzeuge während der Meßzeit ausgeglichen werden können. Zwischen beiden Fahrzeugen ist ein von der Geschwindigkeit abhängiger Mindestabstand einzuhalten, der annähernd konstant bleibt und etwaige Mängel des Meßvorganges (wie durch Reifenabnutzung, geringen Reifendruck, Ablesefehler und Abstandschwankungen) ausgleicht. Der Abstand darf sich zwar vergrößern aber nicht verringern und auch nicht so groß sein, daß eine sichere Beobachtung des Verkehrsverhaltens des Vorausfahrenden erschwert wird; kleinere Schwankungen im Abstand sind dann ohne Bedeutung, wenn sie umgehend wieder ausgeglichen werden. Die Straßen- und Sichtverhältnisse sowie die Verkehrslage müssen so geartet sein, daß die ständige Beobachtung des vorausfahrenden Fahrzeuges und die Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Abstandes möglich ist (starker Verkehr und kurvenreiche, unübersichtliche Strecken ermöglichen daher in der Regel keinen hinreichend verläßlichen Geschwindigkeitsvergleich). Die gemessene Geschwindigkeit muß überdies wesentlich (in der Regel mindestens 20 km/h) über der zulässigen liegen, damit die Ungenauigkeit dieser Methode ausgeglichen werden kann und ist dafür zu sorgen, daß ein zuverlässiges Funktionieren des Tachometers gewährleistet ist. In der einschlägigen Fachliteratur werden, um verwertbare Ergebnisse zu erzielen, hinsichtlich der Beobachtungsstrecke und des Mindstabstandes, folgende Richtwerte angegeben: Bei Geschwindigkeiten von 40 bis 60 km/h soll die Mindestnachfahrtstrecke 150 m und der konstante Abstand 30 m, bei solchen von 61 bis 90 km/h - 250 m (Abstand 50m) und von 91 bis 120 km/h - 500 m (Abstand 100 m) nicht überschritten werden. Bei den angegebenen Werten handelt es sich um Richtwerte, von denen bei besonderer Lage des Einzelfalles abgewichen werden darf, ohne die Verwertbarkeit eine Geschwindigkeitsmessung notwendig auszuschließen. Es ist in freier Beweiswürdigung zu beurteilen und zu entscheiden, ob angesichts der möglichen zusätzlichen Fehlerquellen Meßergebnisse für ausreichend beweiskräftig ansehen werden können. Liegen aufgrund des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat mehrere konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Art der Geschwindigkeitsermittlung nicht einwandfrei erfolgte und mit Fehlern behaftet war - der Tachometer des Dienstfahrzeuges war nicht funktionstauglich, die Länge der Beobachtungsstrecke wurde unterschiedlich angegeben und auch hinsichtlich der eingehaltenen Abstände waren Differenzen in der Darstellung gegeben - ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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