TE Vfgh Beschluss 1998/9/29 B1848/96

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Ersatz der Prozeßkosten nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Spruch

Der Antrag auf Ersatz der Prozeßkosten wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 29. September 1997, B1848/96, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am 12. November 1997, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. April 1996, Z305.076/3-III/11/96, abgelehnt.

Am 27. April 1998 teilte die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung ihres nunmehrigen Vertreters mit, erachtete sich klaglos gestellt und beantragte die Zuerkennung der Prozeßkosten, da der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hatte.

Da das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet war, war der Antrag zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1848.1996

Dokumentnummer

JFT_10019071_96B01848_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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