RS UVS Kärnten 1996/03/05 KUVS-K2-131/6/96

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Veröffentlicht am 05.03.1996
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Rechtssatz

Vereinbart der Polier einer Gesellschaft mbH, in welcher der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, daß ein Sicherungsposten der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) während der gesamten Dauer der Arbeiten für die Baustelle von den Österreichischen Bundesbahnen zur Verfügung steht und solange gearbeitet wird, als sich die Sicherungsposten der ÖBB auf der Baustelle befinden, für das Räumen der Gleisanlagen bei Herannahen eines Zuges ausschließlich der Sicherungsposten der ÖBB verantwortlich war und achteten überdies die Arbeitnehmer der Firma des Beschuldigten, die im Bereich von Gleisanlagen Arbeiten verrichteten, ausschließlich auf die Signale des Sicherungspostens der ÖBB, sodaß es nicht Aufgabe des Beschuldigten war, sich z.B. über die Befähigung des Sicherungspostens der ÖBB zu überzeugen, so war es auch nicht Aufgabe des Beschuldigten stichprobenartig zu überprüfen, ob täglich ein Sicherungsposten auf der Baustelle anwesend ist und ob dieser seiner Aufgabe ordnungsgemäß nachkommt. So ist dem Beschuldigten keine objektive Sorgfaltswidrigkeit anzulasten, sodaß er verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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