RS UVS Kärnten 1996/03/07 KUVS-101/4/96

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Rechtssatz

Unter Notstand im Sinn des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten. Die Notwendigkeit, möglichst schnell wegen einer Bauchgrippe eine Toilette aufsuchen zu müssen, kann nicht als Notstand im Sinn des § 6 VStG gewertet werden. Ein strafbefreiender Notstand ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, daß er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Eine 4,5 Minuten länger dauernde Fahrt (dies wäre bei Einhaltung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h der Fall gewesen), ist jedenfalls zumutbar und stellt der Einwand der Bauchgrippe keinen Schuldausschließungsgrund dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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