Durch die Umschreibung einer Veranstaltung mit "... Live-Show mit tänzerischen Darstellungen und Live-Musikbegleitung mit berufsmäßigen Artisten bzw Musikern ..." ist genügend klargestellt, daß die Behörde von einer Varieteveranstaltung im Sinne des §5 Abs1 NÖ Veranstaltungsgesetz ausgegangen ist, bei der berufsmäßige Artisten mitgewirkt haben.