Die Durchsuchung eines PKW's ist dann nicht rechtswidrig, soweit diese der Suche nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist, wovon dann auszugehen ist, wenn es bei der Durchsuchung des Beschwerdeführers und seines Fahrzeuges lediglich darum ging, Gegenstände, nämlich Farbe und Lacke bzw Sprühdosen, die zur Durchführung der Schmieraktion und allfälligen Wiederholung derselben dienlich sein könnten, aufzufinden. Dabei ist auch die gebotene Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10.6.1997, Zl. B 1140/96-12 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, abgelehnt.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 97/01/0905-3 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zurückgewiesen. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 96/01/0410-11 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.7.1998, Zlen. 98/01/0063 bis 0068-5 werden die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge auf "Wiederaufnahme des Verfahrens" und auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zurückgewiesen.