RS UVS Niederösterreich 1996/03/13 Senat-SB-95-009

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Rechtssatz

Richtete sich der Einspruch gegen die Strafverfügung nur gegen die Strafhöhe und ist somit der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, dann ist eine Berufung gegen das nachfolgende Straferkenntnis, die sich gegen die Schuldfrage richtet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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