TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/27 98/18/0297

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des W O in Sibratsgfäll, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 1998, Zl. 9 564 508/21-III/12/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. August 1998 wurde 1.) dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1998 gemäß § 73 Abs. 1 AVG Folge gegeben und der Übergang der Entscheidungspflicht über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz an das Bundesministerium für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bejaht, und

2.) der Berufung des Beschwerdeführers vom 20. August 1997 gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses wegen entschiedener Sache durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 5. August 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und dieser Bescheid "vollinhaltlich" bestätigt.

Mit Bescheid vom 5. August 1997 sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1997 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

Die Erstbehörde habe ihre Entscheidung auf die Bindungswirkung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1996, Zl. 9 564 508/8-III/12/95, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 14 Abs. 1 Z. 5 (richtig: Z. 4) des Passgesetzes 1992 idF BGBl. Nr. 507/1995 gestützt. Grund für die Versagung der Ausstellung eines österreichischen Reisepasses sei die Verurteilung wegen "Wiederbetätigung nach den §§ 3a bis 3f des Verbotsgesetzes" gewesen.

Da der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Antrag mit Ausnahme dessen, dass er seine Tochter nach Amerika begleiten und diverse Vorstellungsgespräche im Ausland führen wolle, nichts vorgebracht habe, was "die bisherige Entscheidung" hätte beeinflussen können, habe die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Voraussetzung für die Zurückweisung dieses Antrages für gegeben erachtet.

Dagegen sei vom Beschwerdeführer fristgerecht am 20. August 1997 bei der genannten Behörde eine Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg eingebracht worden.

Nachdem über diese Berufung von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg bei gegebener dreimonatiger gesetzlicher Entscheidungsfrist (§ 17 des Passgesetzes 1992 idF BGBl. Nr. 507/1995) nicht abgesprochen worden sei, sei vom Beschwerdeführer beim Bundesminister für Inneres mit Devolutionsantrag vom 23. Juli 1998 der Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG geltend gemacht worden.

Eine Aufforderung des Bundesministers für Inneres an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Gründe für die Verzögerung habe ergeben, dass diese Verzögerung ausschließlich auf ein Verschulden der Sicherheitsdirektion zurückzuführen sei.

Zu den Ausführungen in der Berufung des Beschwerdeführers sei Folgendes festzuhalten: Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 4 des Passgesetzes 1992 idF BGBl. Nr. 507/1995 sei (ua.) die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 leg.cit. finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünden dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines Bescheides Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) bezweckten, da diese Bestimmung "in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer bereits entschiedenen Sache verhindern" solle.

Der Beschwerdeführer habe am 27. Februar 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gestellt, der von dieser Behörde mit Bescheid vom 4. August 1995 gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 (richtig: Z. 4) des Passgesetzes 1992 idF BGBl. Nr. 507/1995 abgewiesen worden sei. Diese Passversagung sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch im Jahr 1991 für schuldig befunden worden wäre, sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f des Verbotsgesetzes bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, und auf Grund dieses Sachverhalts und der vom Gericht erstellten ungünstigen Zukunftsprognose die Voraussetzungen für eine Passversagung im Sinn der genannten Bestimmung gegeben wären. Der dagegen erhobenen Berufung habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid vom 21. September 1995 keine Folge gegeben und den Erstbescheid bestätigt; in diesem Bescheid sei auch auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch verwiesen worden, wonach der Beschwerdeführer das Verbrechen nach § 3g des Verbotsgesetzes begangen hätte und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden wäre. Der Bundesminister für Inneres habe die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung mit Bescheid vom 24. Mai (richtig: 21. Mai) 1996 abgewiesen und den Bescheid der genannten Sicherheitsdirektion bestätigt.

Identität der Sache liege dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Das seinerzeitige Begehren des Beschwerdeführers ziele ebenso wie sein neues Begehren auf die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses ab, somit käme eine neuerliche Sachentscheidung nur im Fall einer Änderung der Rechtslage oder im Fall einer Änderung des maßgebenden Sachverhalts in Betracht. Der Beschwerdeführer habe eine Änderung der Rechtslage nicht behauptet, eine solche sei auch nicht eingetreten. Er habe am 9. Juni 1997 einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eingebracht und begründend ausgeführt, seine Tochter nach Amerika begleiten zu wollen, weiters wären zuvor noch diverse Vorstellungsgespräche in Deutschland zu führen. Dieses Vorbringen sei unter Bedachtnahme auf die letztlich mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1996 im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung seines Antrags vom 27. Februar 1995 nicht geeignet, jene Umstände, nämlich die Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 3 des Verbotsgesetzes, die seinerzeit den Grund für die besagte Abweisung gebildet hätten, anders zu beurteilen. Eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer somit in seinem neuerlichen Antrag vom 5. Juni 1997 nicht vorgebracht.

In seiner Berufung vom 20. August 1997 gegen den Erstbescheid behaupte der Beschwerdeführer, dass er sich seit seiner Haftentlassung (am 20. Februar 1995) amtsbekannt wohlverhalten hätte. Diese Sachverhaltsänderung könnte - so die belangte Behörde - zu einer geänderten Beurteilung der Frage führen, ob durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Diese nachträgliche Änderung des Sachverhaltes müsse geltend gemacht werden, damit ein Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden worden sei, neuerlich vor der Behörde erhoben werden könne. Die fehlende Geltendmachung solcher Gründe berechtige, den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde dürfe die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhalts ausschließlich anhand jener Gründe vornehmen, die vom Beschwerdeführer vor der Erstbehörde zur Begründung seines Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden seien. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde könnten derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden. Seinen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe der Beschwerdeführer mit der Begleitung seiner Tochter nach Amerika und der Führung von Vorstellungsgesprächen in Deutschland begründet. Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer neuerlichen Antragstellung ausschließlich von den solcherart behaupteten Umständen auszugehen, die erst in der Berufung behaupteten Sachverhaltsänderungen hätten außer Betracht zu bleiben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides die Rechtslage oder der wesentliche Sachverhalt geändert, so liegt keine Identität der Sache vor (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0162, und vom 23. Februar 1995, Zl. 94/06/0069).

Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat. Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags wegen geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können von den Parteien Gründe, die sie in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens nicht geltend gemacht haben, nicht mehr vorgebracht werden. Im Fall der Berufung gegen einen Bescheid, die einen Parteiantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde nämlich nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt nach der hg. Rechtsprechung voraus, dass die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag oder sonst im erstinstanzlichen Verfahren von der Partei geltend gemacht werden. (Vgl. zu dem Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 1990, Zl. 89/01/0321, vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0229, vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0107 und vom 20. April 1995, Zl. 93/09/0341, alle mwH.)

2. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass sich der Sachverhalt gegenüber dem, der der Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1996 zu Grunde gelegen sei, wesentlich geändert habe.

Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Haftentlassung am 20. Februar 1995 bis zu ihrer Entscheidung am 13. August 1998 - sohin über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren - wohlverhalten habe, zumal er durch die belangte Behörde dauernd observiert werde und ihr daher "kriminelle Energien", die er in der Zeit nach seiner Haftentlassung entwickelt hätte, bekannt geworden wären. Aber auch in Anbetracht des seit der Passversagung im Jahr 1996 (Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1996) bzw. seinem neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses im Juni 1997 verstrichenen Zeitraums sei gegenüber dieser Passversagung eine wesentliche Änderung des Sachverhalts gegeben, weshalb die belangte Behörde seinen Antrag nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen dürfen. Ferner habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass er seine Tochter nach Amerika begleiten wollte und zuvor noch diverse Vorstellungsgespräche in Deutschland zu führen wären. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses in Anbetracht seines jedenfalls seit seiner Haftentlassung amtsbekannten Wohlverhaltens Folge zu geben.

Der belangten Behörde hätte darüber hinaus "die Änderung der Rechtssituation durch das Schengener Abkommen mit 1.12.1997 bereits Anlass geben müssen die Kriterien zur Ausstellung eines beantragten Reisepasses in bezug auf politische Delikte zu überdenken, soweit im Schengenland Spanien, welches im freien Reiseverkehr inlandgleich zu erreichen ist die politische Kriminalität des § 3g Verbotsgesetz nicht anerkannt wird". Auch wenn die belangte Behörde den Standpunkt vertrete, dass die Auswirkungen der Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Verbotsgesetz nach wie vor nachwirkten, wäre eine Zurückweisung seines Antrages nicht rechtmäßig.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. In seinem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag vom 5. Juni 1997 auf "Ausstellung eines Österreichischen Reisepasses mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren" hat der Beschwerdeführer nach Ausweis des Verwaltungsaktes Folgendes ausgeführt:

"Meine Tochter ... erhält die Möglichkeit, ihren schulischen bzw. beruflichen Werdegang vermittels eines Stipendiums in Amerika zu vervollständigen. Da ich meine Tochter nach Amerika begleiten möchte, und zu diesem Zweck auch noch diverse Vorstellungsgespräche in Deutschland zu führen sind, ersuche ich, in Stattgebung meines Antrages mir einen Österreichischen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen."

Wenn die belangte Behörde diese Begründung als nicht geeignet erachtet hat, jene Umstände "(Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz)", die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gebildet haben - siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 96/18/0475, insbesondere unter I.1. - mit Blick auf § 14 Abs. 1 Z. 4 des Passgesetzes 1992 nunmehr anders zu beurteilen und daher die Ansicht vertreten hat, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 5. Juni 1997 eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht vorgebracht habe, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden, lässt doch die darin zum Ausdruck gebrachte Absicht des Beschwerdeführers betreffend die Verwendung des beantragten Reisepasses keinen Schluss darauf zu, dass in dem der Passversagung im Jahr 1996 zu Grunde liegenden Sachverhalt eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Dass er sich seit seiner Haftentlassung wohl verhalten habe (dem angefochtenen Bescheid zufolge "könnte" dieser Umstand an sich zur Dartuung einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes - im Verhältnis zu dem der Passversagung im Jahr 1996 zu Grunde gelegenen Sachverhalt - als geeignet angesehen werden), hat der Beschwerdeführer nach Ausweis der Verwaltungsakten erst in seiner Berufung vom 20. August 1997 geltend gemacht. Daran vermag die Behauptung, dieses Wohlverhalten sei (ohnehin) amtsbekannt gewesen, nichts zu ändern, wäre es doch dem Beschwerdeführer als Antragsteller auch diesfalls oblegen, selbst entsprechendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (in dem er mit seinem Antrag den Gegenstand des Verfahrens festzulegen und die materiellrechtliche Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides zu schaffen hatte) zu erstatten. Im Grund der oben II.1. angeführten hg. Rechtsprechung war es der belangten Behörde verwehrt, dieses nicht rechtzeitig erstattete Vorbringen bei ihrer Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid zu berücksichtigen.

Der Hinweis auf das "Schengener Abkommen" stellt ein sich in einer nicht substanziierten Behauptung erschöpfendes und solcherart kein taugliches Vorbringen dar, um, in nachvollziehbarer Weise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das Schengener Übereinkommen, BGBl. III Nr. 90/1997, das nach der Kundmachung BGBl. III Nr. 203/1997 seit dem 1. Dezember 1997 in Kraft steht, keine Regelung enthält, unter welchen Voraussetzungen österreichischen Staatsbürgern ein österreichischer Reisepass auszustellen ist.

3. Nach dem Vorstehenden ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe zum Antrag des Beschwerdeführers überhaupt keine Erhebungen durchgeführt, nicht zielführend. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. August 1991, Zl. 89/10/0078, zum Ausdruck gebracht hat, ist nämlich für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Umstand, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ohne Bedeutung; Voraussetzung für eine solche Zurückweisung ist nur, dass - was vorliegend zutrifft - Identität der Sache vorliegt.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2001

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180297.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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