RS UVS Kärnten 1996/03/14 KUVS-346-347/1/96

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Die Berufung des Inhaltes: "Gegen das zitierte Straferkenntnis wird fristgerecht Berufung eingebracht. Die genaue Berufungsschrift wird nach Einsichtnahme der Polizeianzeige nachgereicht" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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