Öffnet der Beschuldigte einen an einem Wohnhaus angebrachten Telefonverteilerkasten so, daß ein Kohlmeisennest mit unausgebrüteten Eiern zerstört wurde, obwohl das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere verboten ist, so ist ihm dieses Verhalten subjektiv dann nicht zum Vorwurf zu machen, wenn er die Fernmeldebauvorschrift Nr. 14 (FVBa 14) zu beachten hatte, er den Kabelendverschluß zu öffnen hatte und vorher nicht erkennen konnte, daß sich in demselben ein Vogelnest befinden würde und es sich dabei um eine Brutstätte vollkommen geschützter Tiere in demselben handeln könnte (Einstellung des Verfahrens).