Liegt eine der in § 5 Abs 1 GBefG angeführten Voraussetzungen für die
Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bei der Gewerbeausübung nicht mehr vor (im vorliegenden Fall die finanzielle Leistungsfähigkeit), ist die Konzession von der zuständigen Behörde zwingend zu entziehen und ist in einem solchen Fall nicht mehr zu prüfen, ob etwa eine weitere Gewerbeausübung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1994 überwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen wäre.