RS UVS Vorarlberg 1996/03/25 3-1-12/96

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall lag keine entschiedene Sache hinsichtlich des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 1,5126 ha vor, da einerseits der Kaufpreis um 30 % reduziert wurde und andererseits der Berufungswerber zum Zeitpunkt des früheren Grundverkehrsverfahrens keinen Viehstand und keinerlei gepachtete Flächen hatte, während er nunmehr 10 Schafe hält und im Pachtweg 5 - von der Kaufliegenschaft verschiedene - Grundstücke im Gesamtausmaß von 4669 m2 bewirtschaftet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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