Im vorliegenden Fall lag keine entschiedene Sache hinsichtlich des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 1,5126 ha vor, da einerseits der Kaufpreis um 30 % reduziert wurde und andererseits der Berufungswerber zum Zeitpunkt des früheren Grundverkehrsverfahrens keinen Viehstand und keinerlei gepachtete Flächen hatte, während er nunmehr 10 Schafe hält und im Pachtweg 5 - von der Kaufliegenschaft verschiedene - Grundstücke im Gesamtausmaß von 4669 m2 bewirtschaftet.