Das Unterlassungsdelikt des § 33 b UWG, betreffend die Ankündigung eines Ausverkaufes ohne Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Behörde, wird, wenn diese Ankündigung bei einer weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) erfolgt, an diesem Ort begangen und nicht am Ort des Unternehmenssitzes. So wäre die entsprechenden Dispositionen (die Einholung der Bewilligung) am Standort dieser weiteren Betriebsstätte zu treffen (vgl. VwGH 7.4.1995, 95/02/0069). Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des § 33 a und b UWG, daß Voraussetzung für den Erhalt jener Bewilligung, deren Nichtvorliegen zur Last gelegt worden ist, das aufrechte Bestehen einer am Standort des angekündigten Räumungsverkaufes bestehenden Gewerbeberechtigung ist.