RS UVS Kärnten 1996/03/27 KUVS-450/5/96

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung auch dann einer Überprüfung zu unterziehen, wenngleich diese nicht ausdrücklich in der Berufung bekämpft wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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