Eine Verpflichtung der Meßbeamten, das Meßergebnis auf dem Display des Lasergeschwindigkeitsgerätes stehenzulassen und den betroffenen auf Verlangen vorzuweisen, besteht nicht. Die unterbliebene Möglichkeit der Einsichtnahme in das Meßergebnis vermag auch die Geschwindigkeitsmessung als solche und den festgestellten Wert nicht in Frage zu stellen.