Der Tatort einer Übertretung der Marktordnung im Sinne des § 368 Z 13 GewO 1994 ist durch die Angabe, ein Kraftfahrzeug -auf dem Produzentenmarkt Graz-Lendplatz- trotz Halte- und Parkverbot während der Marktzeiten behindernd abgestellt zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert, da die Rechtslage laut Marktordnung 1988 für das einen großen Teil des Lendplatzes umfassende Marktgebiet teilweise unterschiedlich ist und das verwendete Kraftfahrzeug bei dieser Tatortbeschreibung an vielen Stellen im Bereich des Lendplatzes abgestellt hätte werden können (vgl. VwGH 20.1.1986, 85/02/0231).