Abortanlagen sind Arbeitnehmern auch dann nicht im Sinne der § 14 Abs 3 ASchG, § 85 Abs 1 erster Satz AAV und § 80 Abs 1 erster Satz BauV zur Verfügung gestellt, wenn sie von Zeit zu Zeit die Toilette eines Gasthauses benutzen, (auch) ohne dort Gäste zu sein. Darin liegt nämlich mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Gastwirt, die den Arbeitnehmern die jederzeitige Benützbarkeit der Gasthaustoilette ermöglicht, keine Sicherstellung der Benützbarkeit durch die Arbeitnehmer (kein diesbezüglicher Anspruch). So sind die Arbeitnehmer (ohne angeführte Vereinbarung) nur (geduldete) Bittsteller, wenn sie die Toilette des Gasthauses benutzen wollen, ohne dort Gäste zu sein.