Ein dem Glücksspielmonopol unterliegender Glücksspielapparat, der nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG außerhalb einer Spielbank nicht zugänglich gemacht werden darf, liegt gemäß § 1 Abs 1 GSpG vor, wenn Gewinn und Verlust des Glückspieles ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und die vermögensrechtliche Leistung des Spielers nach § 4 Abs 2 Z 1 GSpG den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- übersteigt. Dieser Höchsteinsatz wird überschritten, wenn durch die Verbindung der Geldspielautomaten mit einem Notenlesegerät bzw. Geldwechselautomaten bewirkt wird, daß der in den Geldwechselautomaten eingeschobene Geldbetrag nicht - wie dies ohne die hergestellte Verbindung der Fall wäre - in entsprechende S 5,-- Münzen gewechselt wird, sondern auf dem Kreditdisplay des Geldspielautomaten aufscheint und durch einen entsprechenden Knopfdruck als Spieleinsatz auf den Geldspielapparaten aufgebucht wird.