RS UVS Niederösterreich 1996/04/09 Senat-KS-95-050

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Veröffentlicht am 09.04.1996
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Rechtssatz

Ist als Tatort "nächst der BH Krems" angeführt, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß damit der Sitz der Bezirkshauptmannschaft gemeint ist, und zwar auch dann, wenn die Bezirkshauptmannschaft zusätzlich an verschiedenen Adressen Amtsräume hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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